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News-Ticker

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Satzung

Satzungsänderung am 14.10.2021 zur Gründung des
Vereins zur Förderung der Veteranen u. Reservistenbetreuung Feldpost Hannover v. 2021 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Verein zur Förderung der Veteranen u. Reservistenbetreuung Feldpost Hannover v. 2021 e.V.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in 30826 Garbsen.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Soldaten-u. Reservistenbetreuung. Der Verein ist ein Zusammenschluss von ehemaligen Soldaten sowie aktiven wie passiven Reservisten. Der Verein fühlt sich allen ehemaligen Soldaten verbunden, insbesondere denen, die Leid, Opfer u. Entbehrungen der Weltkriege, aber auch der Einsatzverpflichtungen der Bundeswehr erfahren mussten. Er fühlt sich aber genauso verbunden den ehemaligen Soldatinnen u. Soldaten sowie aktiven und passiven Reservisten der Bundeswehr in all ihren Fachverwendungen, die mit ihrem Dienst einen Beitrag für die Sicherheit, das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes leisten bzw. geleistet haben. Darüber hinaus bietet der Verein auch selbst unentgeltlich fachbezogene Beratung für aktive Reservisten vor und nach Einsätzen / einsatzgleichen Verpflichtungen sowie eigene Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Veteranen- /Reservistenstatus an. Genauso fördert er beispielsweise auch gesundheitserhaltende / freizeitgestaltende Maßnahmen sowie auch in den Soldatendienst wiedereingliedernde wie auch umgekehrt vom Soldatendienst in das Zivilleben übergangsbegleitende sinnvolle Maßnahmen anderer gemeinnütziger Vereine bzw. Körperschaften des öffentlichen Rechts.


(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse und Gewinne sowie deren Weiterleitung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne des Absatzes 1. Daneben verwirklicht der Verein seinen Förderzweck auch unmittelbar selbst durch die in Abs. 1 S. 6 aufgeführten Maßnahmen.


(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


(4) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.


(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die volljährig und bereit ist, Ziele und Satzungszwecke nachhaltig zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.


(2) Die Vorstandsmitglieder sind Mitglieder von Amts wegen.


(3) Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Verein in angemessener und ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten sowie die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren.


(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit.


(5) Der freiwillige Austritt muss schriftlich per Einschreiben dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.


(6) Der Ausschluss aus dem Verein in Verbindung mit der Streichung von der Mitgliederliste ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe gelten dabei insbesondere:

  • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate
    mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird,

  • bei grobem Verstoß gegen die Satzung, insbesondere gegen den Satzungszweck

  • wegen massiven unkameradschaftlichen Verhaltens,

  • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen u. / o. das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden.


(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme („rechtliches Gehör“) gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds.


(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.


(9) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger oder sonstiger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.


(10) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Das Mitglied hat zudem dafür zu sorgen, dass das angegebene Bankkonto zum Lastschrifteinzugsdatum ausreichende Deckung aufweist


(11) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

§ 4 Beiträge

(1) Die Mitglieder von Amts wegen sind genauso von der Beitragspflicht befreit wie auch Ehrenmitglieder.


(2) Von allen anderen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Über die Höhe und die Art (Einzelbeitrag o. Familienbeitrag) der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

(3) Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1. März eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein, ansonsten befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag wird dann mit zehn Prozent Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst.
 

(4) Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat. Der Verein kann durch den Vorstand weiter ein Strafgeld bis zu 50 Euro je Einzelfall verhängen.
 

(5) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht jedoch nicht.

 

§ 5 Rechte der Mitglieder

(1) Mitglieder können ab dem 18 Lebensjahr wählen und gewählt werden.


(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.


(3) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand drei Monate vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.


(4) Die Mitglieder wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Vorstand,

  2. Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen:

  • dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,

  • dem/der Schatzmeister(in), sowie dem/der Schriftführer(in).

 

(2) Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

 

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.

  • die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.

 

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

 

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand selbst durch Zuwahl aus den Reihen der Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ergänzen. Das ggf. hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dann das zu gewählte Vorstandsmitglied von der Versammlung zu bestätigen oder eine entsprechende Neuwahl für das zu ersetzende Amt durchzuführen.

 

(6) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Präsenz- o. Online-Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Dabei stellen er bzw. sein Vertreter sicher, dass jeweils ein Sitzungsprotokoll durch den Schriftführer erstellt und von ihm bzw. seinem Stellvertreter sowie vom Schriftführer unterschrieben wird.
 

(7) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail -Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

 

(8) Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.

 

(9) Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

 

(10) Das Amt / Die Ämter des Vereinsvorstandes wird / werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

  • Entlastung des Vorstandes;

  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

  • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

  • Erlass von Ordnungen;

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

  • Abberufung von Vorstandsmitgliedern.

  • Auflösung des Vereins.


Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
 

(3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.


(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

  1. Ort und Zeit der Versammlung;

  2. Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

  3. Zahl der erschienen Mitglieder;

  4. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

  5. die Tagesordnung;

  6. die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;

  7. die Art der Abstimmung;

  8. Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

  9. Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

§ 9 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Kassenprüfer können nur einmal wiedergewählt werden.

 

§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Vorsorglich wird in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass jedwede E-Mail-Kommunikation ausschließlich über private Mail-Accounts sicherzustellen ist.


(2) Im Zusammenhang mit seiner Repräsentationsunterstützung sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen ist der Verein berechtigt, personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder z.B. in Form einer Vereinszeitung, einer möglichen Homepage oder sonstigen sozialen Medien zu veröffentlichen und dabei Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu übermitteln. Hierbei behält sich der Vorstand ausdrücklich vor, für solche Zwecke an ihn freigegebene Daten o. Fotos etc. im Zweifelsfall (Verdacht des Verstoßes gegen militärische o. dienstliche Geheimnisse / vertrauliche Angelegenheiten etc.) nicht zu veröffentlichen.
 

(3) In einer möglichen Vereinszeitung und / oder einer Homepage kann der Verein z.B. auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder berichten. Hierbei würden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie ggf. Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos kann der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereinssowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.


Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein würde das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich informieren und hierbei auch mitteilen, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen könnte. Würde der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, würde sodann die Veröffentlichung/Übermittlung unterbleiben. Anderenfalls würde der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage entfernen und auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen verzichten.


(4) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wenn deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme zwingend erfordern.


Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
 

(5) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.


(6) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

 

§ 11 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs- / Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.


(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich die in § 2 (1) dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. Über die Verwendung der Gelder entscheiden die Liquidatoren.

 

§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde aus pandemiebedingten Gründen (COVID-19-Entwicklung) anstatt in Präsenzform alternativ im Rahmen einer Internet basierten Online-Gründungsversammlung am 30.06.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

 

Garbsen, 14.10.2021

Termine

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